17.09.2026
Hat ein Vereinsmitglied einen Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder?
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Dazu hat sich der BGH in seinem Urteil vom 10.12.2025 – II ZR 132/24 geäußert und es in diesem Fall bejaht. Grund für das Herausgabeverlangen war eine bevorstehende Mitgliederversammlung, vor der das klagende Vereinsmitglied mit den anderen Mitgliedern in Kontakt treten wollte, um deren Abstimmungsverhalten zu beeinflussen. Der Verein verweigerte die Herausgabe der E-Mail-Adressen unter anderem unter Hinweis auf die Interessen der Mitglieder und den Datenschutz. Im zu entscheidenden Fall bejahte der BGH grundsätzlich einen entsprechenden Auskunftsanspruch des Vereinsmitglieds. Das Mitglied habe ein berechtigtes Interesse an der Kontaktaufnahme zur Wahrnehmung seiner eigenen Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte gehabt. Nach Auffassung des BGH steht auch die Datenschutz-Grundverordnung diesem Anspruch nicht entgegen. Auch die Zusage des Vereins einzelnen Mitgliedern gegenüber, ihre E-Mail-Adressen nur zur Mitgliederverwaltung zu verwenden, ändere laut BGH daran nicht. Der BGH legt dar, das Informationsrecht könne weder durch die Satzung noch durch Zusagen des Vereins einzelnen Mitgliedern gegenüber eingeschränkt werden. Vielmehr müssten Vereinsmitglieder grundsätzlich damit rechnen, im Zusammenhang mit Angelegenheiten des Vereins von anderen Mitgliedern kontaktiert zu werden. Dabei solle grundsätzlich das auskunftsberechtigte Mitglied selbst entscheiden können, welcher Kommunikationsweg erfolgversprechend ist. Auch wenn der BGH mit diesem Urteil nicht generell geklärt hat, wann ein Vereinsmitglied ein solches berechtigtes Interesse hat, sondern festgestellt, dies sei aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären, so stärkt der BGH mit dieser Entscheidung die vereinsinterne Kommunikation und stellt die effektive Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in den Vordergrund. |