29.07.2026

Die Grundbuchberichtigung im Erbfall

In den Nachlass fällt ein Grundstück – was müssen die Erben beachten?

Wenn ein Grundstückseigentümer verstirbt, geht das Eigentum an dem Grundstück automatisch auf dessen Erben über. Das Grundbuch wird unrichtig, da ein Verstorbener nicht Eigentümer eines Grundstücks sein kann. Die Erben haben dann die Pflicht, das Grundbuch berichtigen zu lassen.

Zuständig für die Grundbuchberichtigung ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht. Es ist immer das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

Den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs kann entweder der Alleinerbe, einer oder mehrere Miterben der Erbengemeinschaft oder der Testamentsvollstrecker stellen. Die Erben können auch einen Anwalt bevollmächtigen, einen entsprechenden Berichtigungsantrag zu stellen.

Damit das Grundbuchamt die Berichtigung vornimmt, haben die Erben einen Erbnachweis zu erbringen. Ein Erbnachweis können ein Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis, ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag sein. Wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, müssen die Erben zudem die Eröffnungsniederschrift des Gerichts vorlegen. Ein handschriftliches Testament ist für den Nachweis der Erbenstellung nicht ausreichend – die Erben müssten in einem solchen Fall zunächst einen Erbschein beantragen.

Wenn die Erben eine entsprechende Berichtigung nicht vornehmen lassen, können sie gemäß § 82 GBO vom Grundbuchamt dazu verpflichtet werden. Kommen die Erben dieser Verpflichtung nicht nach, kann ein Zwangsgeld gegen sie festgesetzt werden.

Gut zu wissen: Innerhalb der ersten zwei Jahres nach dem Tod des Erblassers ist der Berichtigungsantrag gebührenfrei. Nach Ablauf der zwei Jahre richten sich die Gebühren nach dem Wert des Grundstücks.